Allgemeine Geschäftsbedingungen – TULPENBAUM OG

(Stand 11/2017)

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen (Auftragnehmer) und dem Kunden (Auftraggeber). Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen von Vertragspartnern – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

2. Verbrauchergeschäfte

Verbrauchergeschäft im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört.

3. Zusagen von Mitarbeitern

Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen von Mitarbeitern unseres Unternehmens binden können, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.

4. Kostenschätzungen

Kostenschätzungen bzw. Kostenvoranschläge werden von unserem Unternehmen nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit übernommen werden. Kostenvoranschläge haben stets unverbindlichen Charakter. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so werden wir den Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist davon verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne Weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

5. Geistiges Eigentum

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung aufrecht. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 30 Prozent der Angebotssumme berechtigt.

6. Angebote

a) Angebote werden nur schriftlich erstellt. Die Annahme eines erstellten Angebotes durch den Auftraggeber ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich.
b) Angebote sind generell 8 Wochen ab Ausstellungsdatum gültig.

7. Preise und Zahlungsbedingungen

a) Unsere Preise sind in EURO angegeben. Soweit die gesetzliche Umsatzsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wird, handelt es sich jeweils um Nettopreise.
b) Soweit nicht ausdrücklich eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen wurde, wird nach tatsächlichen Mengen zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet.
c) Regieleistungen werden nach tatsächlicher Arbeitsleistung und tatsächlichem Materialaufwand verrechnet, wobei Material im Umfang üblicher Verkaufspreise samt allfälligen sonstigen Barauslagen und Arbeitsleistungen entsprechend den üblichen Stundensätzen in Rechnung gestellt werden.
d) Erweiterungen des Auftrages sind auch ohne Legung eines Nachtragsangebotes gültig, auch wenn sie mündlich erfolgen oder durch die Ausführung angenommen werden. Auf den erweiterten Umfang gilt sinngemäß der bestehende Vertrag.
e) Wenn nach Erteilung des Auftrages Leistungen seitens des Auftraggebers bzw. Bauleitung geändert werden, sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen.
f) Preisgleitung: Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach dem Vertragsabschluss/Angebotslegung eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene nach branchenüblichen Indizes für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. erfolgten, entsprechend aufzurechnen. Als Ausgangsbasis für die Berechnung gelten die für den Zeitpunkt der Angebotslegung verlautbarten Indexzahlen. Schwankungen bis einschließlich 3 % bleiben unberücksichtigt.
g) Rechnungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber sind generell 7 Tage ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Allfällige Skontoabzüge werden nur nach gesonderter Vereinbarung akzeptiert, welche ausschließlich nur bei Schlussrechnungen in Anspruch genommen werden können.
h) Teilrechnungen sind stets zulässig. Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung über Verlangen des Auftragnehmers zu leisten. Mahn- und Wechselspesen gehen zulasten des Auftraggebers. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer bei Privatpersonen/Verbrauchern berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 4 % jährlich zu berechnen. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um ein Unternehmen, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem aktuellen Anknüpfungszinsatz der ÖNB gem. § 456 UGB zu verrechnen; hierdurch werden bestehende Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
i) Gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist – ausgenommen gerichtlich festgestellter oder ausdrücklich und schriftlich anerkannter Gegenforderungen – jegliche Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Auftraggebers ausgeschlossen.

8. Lieferung und Leistung

a) Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt, sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
b) Die Lieferung und Leistungserbringung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers zum und am vereinbarten Erfüllungsort. Mangels anderslautender Vereinbarung ist Erfüllungsort unser Firmensitz. Teillieferungen sind zulässig. Die Heranziehung von Subunternehmern zur teilweisen oder auch gänzlichen Ausführung des Auftrages ist jederzeit zulässig.
c) Vereinbarte Liefertermine gelten nicht als Fixtermine. Zum Rücktritt wegen Verzugs ist der Kunde nur nach schriftlicher Setzung einer zumindest vierwöchigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes berechtigt. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.
d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Ort eine entsprechende (Stark)Strom- und Wasserversorgung auf seine Kosten sicherzustellen und die Kosten des Verbrauchs direkt zu übernehmen, wie er auch entsprechende Lager- und Parkplätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen hat. Die Kosten für die allfällige Inanspruchnahme fremden Grundes trägt ebenso der Auftraggeber.
e) Für den Fall, dass die Leistungserbringung durch Ereignisse verzögert wird, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, ist dieser für die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, ohne dass dem Auftraggeber hieraus ein Rücktrittsrecht oder ein Schadenersatzanspruch zusteht. In diesem Fall werden auch allenfalls vereinbarte Pönalvereinbarungen hinfällig. Sollten daraus Mehrkosten entstehen, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese zu verrechnen. Für daraus resultierende Verzögerungen von nachfolgenden Gewerken können an den Auftragnehmer keinerlei Ansprüche gestellt werden.
f) Unterbleibt die Ausführung des Werkes aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, ist der Auftragnehmer unbeschadet der Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche insbesondere (§ 1168 ABGB) berechtigt, die gesamten Materialkosten, die Kosten der bisherigen Arbeitsleistung sowie einen Anteil von 30 % der gemäß dem Auftrag voraussichtlich noch zu erbringenden Arbeitsleistung als pauschalen Schadenersatz in Rechnung zu stellen.
g) Ist die Leistungserbringung zum Teil oder auch gänzlich unmöglich, ohne dass dies weder dem Auftragnehmer noch dem Auftraggeber zuzurechnen ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, den tatsächlichen bisherigen Materialaufwand samt Barauslagen und die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung in Rechnung zu stellen.
h) Die Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber hat binnen sieben Werktagen nach der mündlichen Fertigstellungsanzeige zu erfolgen. Das Vorliegen lediglich unwesentlicher Mängel berechtigt den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Kommt eine Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes nicht zustande, gilt die Abnahme mit dem Ablauf des siebten Tages nach der Fertigstellungsanzeige als bewirkt.
i) Der Auftragnehmer ist berechtigt, am Bauplatz eine branchenübliche Firmentafel anzubringen.

9. Ö-Normen

Es wird die Geltung aller einschlägigen Ö-Normen vereinbart. Wo diese fehlen, gelten die einschlägigen DIN-Normen. Diese Normen gelten nur insoweit, als sie den gesetzlichen Regelungen oder diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.

10. Sicherheit

Unsere Angebote enthalten idR. Positionen für die Einrüstung des Gebäudes. Sollte die Besorgung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen auf Wunsch des Kunden nicht vom Auftragnehmer durchgeführt werden, so hat der Kunde für die ordentliche Einrüstung und die Ermöglichung der sicheren Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes zu sorgen.

11. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten und montierten bzw. gepflanzten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

12. Gewährleistung

a) Offene Mängel, die sofort feststellbar sind, hat der Kunde – sofern dieser kein Verbraucher ist – unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt der Abnahme und versteckte Mängel innerhalb derselben Frist ab ihrem Hervorkommen, längstens jedoch binnen 3 Jahren ab Abnahme, jeweils qualifiziert und schriftlich zu rügen, widrigenfalls erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche und sonstige darauf aufbauende Ansprüche des Kunden.
b) Das Vorliegen von Mängeln ist vom Auftraggeber – sofern er kein Verbraucher ist – nachzuweisen.
c) Geringfügige Abweichungen, insbesondere hinsichtlich der Materialbeschaffenheit, der Oberflächenbeschaffenheit, der Farbtöne oder der Konstruktion gelten im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen nicht als Mangel und berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
d) Holz ist ein natürlicher Baustoff und als solcher treten wuchsbedingte und verarbeitungsbedingte Unregelmäßigkeiten auf, welche laut den geltenden Normen keinen Mangel darstellen.
e) Der Auftragnehmer ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.
f) Unbeschadet eines Wandlungsanspruches des Auftragnehmers erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist eine angemessene Preisminderung zu gewähren. Ansprüche aus Gewährleistungen erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instand gesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung.
g) Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien.
h) Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.
i) Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.
j) Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im Allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren.

13. Schadenersatz

a) Zum Schadenersatz ist der Auftragnehmer in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet.
b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für Personenschäden.
c) Sämtliche Schadensersatzansprüche verjähren – sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist – binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
d) Für weitergehende Ansprüche, insbesondere mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet der Auftragnehmer nicht.
e) Sofern, in welchem Falle auch immer, eine Pönale zu Lasten des Auftragnehmers vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsgebot. Schadenersatzansprüche, welche über die Pönale hinausgehen, können dem Auftragnehmer nicht verrechnet werden.

14. Sonstiges

a) Die Nutzungsrechte an Fotos des Baugegenstandes während der Bauphase und des fertig gestellten Objektes werden seitens des Auftraggebers erteilt und können jederzeit schriftlich untersagt werden.
b) Für alle wie immer gearteten Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Bezirksgerichtes Favoriten (bzw. Landesgericht Wien) vereinbart. Auf dieses Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Vertragssprache und Verfahrenssprache ist Deutsch.
c) Eigenmächtige Änderungen oder Streichungen unserer AGB ändern nichts an deren Gültigkeit. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner haben keinerlei Geltung. Aus einem Schweigen zu solchen abweichenden Geschäftsbedingungen kann keine Zustimmung geschlossen werden.

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit alle anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

16. Gerichtsstand u. Rechtswahl

Für Streitigkeiten aus einem Vertrag mit dem Auftragnehmer wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes am Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechtes.